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Synopse aller Änderungen der MaSanV am 29.12.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Dezember 2020 durch Artikel 9 des RiG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MaSanV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

MaSanV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung
MaSanV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 9 Abs. 3 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Hat die Aufsichtsbehörde nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vereinfachte Anforderungen festgelegt, finden die Regelungen des Abschnitts 2 Anwendung, soweit sich nicht aus den Regelungen dieses Abschnitts etwas anderes ergibt. 2 Die Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank anordnen, dass einzelne in diesem Abschnitt genannte Vereinfachungen keine Anwendung finden.

(Text neue Fassung)

1 Hat die Aufsichtsbehörde nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vereinfachte Anforderungen festgelegt, finden die Regelungen des Abschnitts 2 Anwendung, soweit sich nicht aus den Regelungen dieses Abschnitts etwas anderes ergibt. 2 Die Aufsichtsbehörde kann in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank anordnen, dass einzelne in diesem Abschnitt genannte Vereinfachungen keine Anwendung finden.

§ 11 Widerruf von vereinfachten Anforderungen


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank die Festlegung vereinfachter Anforderungen ganz oder teilweise unter Berücksichtigung der Kriterien des § 19 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes für die Zukunft widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Festlegung vereinfachter Anforderungen nicht mehr vorliegen oder wenn dies für die Wirksamkeit des Sanierungsplans oder dessen Umsetzung erforderlich ist. 2 In diesem Fall fordert die Aufsichtsbehörde das Institut nach Maßgabe des § 12 Absatz 3 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zur Vorlage eines überarbeiteten Sanierungsplans auf.



1 Die Aufsichtsbehörde kann in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank die Festlegung vereinfachter Anforderungen ganz oder teilweise unter Berücksichtigung der Kriterien des § 19 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes für die Zukunft widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Festlegung vereinfachter Anforderungen nicht mehr vorliegen oder wenn dies für die Wirksamkeit des Sanierungsplans oder dessen Umsetzung erforderlich ist. 2 In diesem Fall fordert die Aufsichtsbehörde das Institut nach Maßgabe des § 12 Absatz 3 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zur Vorlage eines überarbeiteten Sanierungsplans auf.

§ 19 Voraussetzungen für die Befreiung von der Sanierungsplanung und den Widerruf der Befreiung


(1) Voraussetzung für die Befreiung eines Instituts von der Sanierungsplanung ist neben der Stellung des Befreiungsantrags nach § 18 Absatz 1 und der Erfüllung der in § 20 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Voraussetzungen, dass das institutsbezogene Sicherungssystem die Anforderungen an die Sanierungsplanung für die von der Befreiung erfassten Institute erfüllen kann.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Aufsichtsbehörde kann die Befreiung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank hinsichtlich aller oder einzelner vom Befreiungsantrag erfassten Institute erteilen. 2 Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt bei ihrer Entscheidung neben der Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen die in § 19 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Kriterien. 3 Die Aufsichtsbehörde muss die Entscheidung dem Antragsteller innerhalb von drei Monaten ab Eingang des vollständigen Befreiungsantrags schriftlich mitteilen.

(3) 1 Die Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank die Befreiung aller oder einzelner der erfassten Institute nach § 20 Absatz 3 Satz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes jederzeit widerrufen



(2) 1 Die Aufsichtsbehörde kann die Befreiung in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank hinsichtlich aller oder einzelner vom Befreiungsantrag erfassten Institute erteilen. 2 Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt bei ihrer Entscheidung neben der Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen die in § 19 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Kriterien. 3 Die Aufsichtsbehörde muss die Entscheidung dem Antragsteller innerhalb von drei Monaten ab Eingang des vollständigen Befreiungsantrags schriftlich mitteilen.

(3) 1 Die Aufsichtsbehörde kann in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank die Befreiung aller oder einzelner der erfassten Institute nach § 20 Absatz 3 Satz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes jederzeit widerrufen

1. unter Berücksichtigung der in § 19 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Kriterien oder

2. wenn ein eigenständiger Sanierungsplan des befreiten Instituts geeignet und erforderlich ist, um die Wirksamkeit des Sanierungsplans zu erhöhen oder dessen Umsetzung zu erleichtern, oder

3. wenn das von der Befreiung erfasste Institut seine Mitwirkungs- und Informationspflichten im Zusammenhang mit dem Sanierungsplan nicht ausreichend erfüllt.

2 Wird die Befreiung widerrufen, fordert die Aufsichtsbehörde das Institut nach Maßgabe des § 12 Absatz 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zur Vorlage eines eigenen Sanierungsplans auf.

(4) Widerruft die Aufsichtsbehörde die Befreiung nach Absatz 3, ist das institutsbezogene Sicherungssystem vorher anzuhören.



§ 21 Sanierungsplanung durch das institutsbezogene Sicherungssystem


(1) 1 Das institutsbezogene Sicherungssystem hat für die befreiten Institute einen Sanierungsplan zu erstellen. 2 Die Anforderungen nach den §§ 12 bis 19 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sind nach Maßgabe der §§ 22 bis 29 zu erfüllen.

(2) 1 Die Angaben zu den Instituten nach Absatz 4 und den §§ 22 bis 28 können zusammengefasst erfolgen. 2 Zu diesem Zweck kann das institutsbezogene Sicherungssystem die Institute in angemessene Klassen einteilen und die Angaben in Bezug auf die gebildeten Klassen darstellen. 3 Es ist anzugeben, welche Institute welcher Klasse zugeordnet wurden. 4 Das institutsbezogene Sicherungssystem hat sicherzustellen, dass die Einteilung der Institute in Klassen und die Zusammenfassung der Angaben im Sanierungsplan nachvollziehbar begründet werden.

vorherige Änderung

(3) 1 Die Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank unter Berücksichtigung der in § 19 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Kriterien jederzeit anordnen, dass über die Anforderungen des Absatzes 1 hinaus weitere Anforderungen zu beachten sind. 2 Hierbei kann die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank auch anordnen, dass der ein bestimmtes Institut umfassende Teil des Sanierungsplans von der Geschäftsleitung dieses Instituts unterzeichnet wird.



(3) 1 Die Aufsichtsbehörde kann in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank unter Berücksichtigung der in § 19 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Kriterien jederzeit anordnen, dass über die Anforderungen des Absatzes 1 hinaus weitere Anforderungen zu beachten sind. 2 Hierbei kann die Aufsichtsbehörde in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank auch anordnen, dass der ein bestimmtes Institut umfassende Teil des Sanierungsplans von der Geschäftsleitung dieses Instituts unterzeichnet wird.

(4) 1 Der Sanierungsplan muss eine Zusammenfassung enthalten, die sich auf alle Teile des Sanierungsplans bezieht. 2 In der Zusammenfassung ist jede wesentliche Änderung des institutsbezogenen Sicherungssystems, der von der Befreiung erfassten Institute und des Sanierungsplans seit dessen letzter Einreichung zu beschreiben. 3 Die Wesentlichkeit einer Änderung bestimmt sich nach Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075.