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Synopse aller Änderungen der Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 04.07.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Juli 2020 durch Artikel 3 der EpiPrOAbwV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ÄApprOAbwV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.07.2020 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 04.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 03.07.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Abschnitt 1 Zweck der Verordnung § 1 Zweck der Verordnung Abschnitt 2 Regelungen zur Anrechnung von Studienleistungen bei Mitwirkung an der Gesundheitsversorgung § 2 Unterrichtsveranstaltungen § 3 Krankenpflegedienst § 4 Famulatur Abschnitt 3 Regelungen zum Zeitpunkt und zu den Anforderungen an die Durchführung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung § 5 Vorzeitiges Praktisches Jahr § 6 Fehlzeitenregelung § 7 Zeitpunkt und Voraussetzung für das Ablegen des Zweiten und Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung § 8 Abweichende Regelungen über die Durchführung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung Abschnitt 4 Regelungen zu den Anforderungen an die Durchführung des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung § 9 Abweichende Durchführung des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung Abschnitt 5 Allgemeine Prüfungsbestimmungen § 10 Meldung und Zulassung zum Zweiten und Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung | |
(Text alte Fassung) Abschnitt 6 Übergangsregelung und Inkrafttreten § 11 Übergangsregelung § 12 Inkrafttreten | (Text neue Fassung) Abschnitt 6 Eignungs- und Kenntnisprüfung § 11 Eignungsprüfung § 12 Kenntnisprüfung Abschnitt 7 Übergangsregelung und Inkrafttreten § 13 Übergangsregelung § 14 Inkrafttreten |
Schlussformel | |
§ 11 (neu) | § 11 Eignungsprüfung |
Abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte kann die Patientenvorstellung der Eignungsprüfung auch mit Hilfe von Simulationspatienten, Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt werden, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert. | |
§ 12 (neu) | § 12 Kenntnisprüfung |
Abweichend von § 37 Absatz 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte kann die Patientenvorstellung der Kenntnisprüfung auch mit Hilfe von Simulationspatienten, Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt werden, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert. | |
§ 11 Übergangsregelung | § 13 Übergangsregelung |
1 Studierende, die das vorzeitige Praktische Jahr im Zeitpunkt der Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite noch nicht abgeschlossen haben, schließen das vorzeitige Praktische Jahr ab und legen anschließend den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ab. 2 § 10 Absatz 2 gilt für diese Fälle fort. | |
§ 12 Inkrafttreten | § 14 Inkrafttreten |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13859/v245833-2020-07-04.htm