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Artikel 2 - Zweites Gesetz zur Änderung des Konsulargesetzes (2. KonsGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Weitere Änderung des Konsulargesetzes zum 1. Oktober 2021


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2021 KonsG § 25, § 25a

Das Konsulargesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Gebührenschuld entsteht, sofern für die individuell zurechenbare Leistung ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Auslandsvertretung oder mit dessen Eingang beim Honorarkonsularbeamten. Im Übrigen entsteht die Gebühr mit der Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags."

2.
Dem § 25a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der auf Antrag erfolgenden Erfassung der Daten einschließlich der biometrischen Identifikatoren, Entgegennahme, Durchsicht und Weiterleitung von Anträgen im Pass- und Personalausweisverfahren handelt es sich um eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung der Honorarkonsularbeamten."

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Zitierungen von Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Konsulargesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. KonsGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. KonsGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 2. KonsGÄndG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Oktober 2021 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Registermodernisierungsgesetz (RegMoG)
G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293, 2024 I Nr. 292; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Artikel 20b RegMoG Änderung des Konsulargesetzes
... § 6 Absatz 3 des Konsulargesetzes vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 673 ) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Dabei ist auch ...