§ 12 Absatz 1 Nummer 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit vom
12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1081) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Buchstabe b Unterbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
- „aa)
- dringliche Gründe im Zusammenhang mit einer Krise es nicht zulassen; ein dringlicher Grund liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
- mandatierte Auslandseinsätze oder einsatzgleiche Verpflichtungen der Bundeswehr,
- 2.
- friedenssichernde Maßnahmen,
- 3.
- die Abwehr terroristischer Angriffe oder
- 4.
- eingetretene oder unmittelbar drohende Großschadenslagen
kurzfristig neue Beschaffungen erfordern oder bestehende Beschaffungsbedarfe steigern; oder".
- 2.
- In Buchstabe c werden nach dem Wort „wenn" die Wörter „zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten" eingefügt.
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze
G. v. 12.11.2020 BGBl. I S. 2392