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Artikel 4 - Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik (VgOptG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung der Sektorenverordnung
Die Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 657), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 13 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „wenn" die Wörter „zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten" eingefügt.
- 2.
- § 25 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- die Bieter informiert, dass er den bereits eingereichten elektronischen Katalogen zu einem bestimmten Zeitpunkt die Daten entnimmt, die erforderlich sind, um Angebote zu erstellen, die den Anforderungen des zu vergebenden Einzelauftrages entsprechen; dieses Verfahren ist in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung anzukündigen; der Bieter kann diese Methode der Datenerhebung ablehnen."
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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 VgOptG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VgOptG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel VgOptG 1)
... vom 30. Oktober 2019 (ABl. L 279 vom 31.10.2019, S. 25) geändert worden ist. - Artikel 4 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze
G. v. 12.11.2020 BGBl. I S. 2392
Artikel 6 ArchLGuaÄndG Änderung der Sektorenverordnung
... 9 der Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 657), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 674 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz 2 wird ...
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