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§ 5 - Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt (EStiftG k.a.Abk.)
G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 712 (Nr. 16)
Geltung ab 02.04.2020; FNA: 224-31 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
Geltung ab 02.04.2020; FNA: 224-31 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
§ 5 Organe der Stiftung
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand. 2Zur Beratung bei der Erfüllung der Aufgaben der Stiftung kann der Stiftungsrat Fachbeiräte berufen.
(2) Bei der Besetzung der Stiftungsorgane wird eine geschlechterparitätische Besetzung angestrebt.
(3) 1Ehrenamtliche Organmitglieder haften gegenüber der Stiftung für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, nur, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. 2Wenn ehrenamtliche Organmitglieder von Dritten auf Ersatz eines Schadens, den sie bei Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, in Anspruch genommen werden, stellt die Stiftung sie von der Haftung frei, es sei denn, sie haben den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für ehemalige ehrenamtliche Organmitglieder.
Zitierungen von § 5 Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EStiftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EStiftG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 EStiftG Stiftungsrat
... 3 Nummer 1 bis 3 wahrgenommen. (10) Sofern der Stiftungsrat gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Fachbeiräte beruft, wählen die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 7 aus ihrer Mitte jeweils ...
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