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§ 8 - Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt (EStiftG k.a.Abk.)
G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 712 (Nr. 16)
Geltung ab 02.04.2020; FNA: 224-31 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
Geltung ab 02.04.2020; FNA: 224-31 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
§ 8 Satzung
(1) Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen wird.
(2) Der Stiftungsrat kann Satzungsbestimmungen, die nicht Gegenstand dieses Gesetzes sind, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ändern.
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