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Änderung § 6 GuAMKflAusbV vom 03.07.2021
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§ 6 GuAMKflAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.07.2021 geltenden Fassung | § 6 GuAMKflAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 03.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2244 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt | |
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. 2 Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest. | (Text neue Fassung) (2) 1 Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. 2 Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. 3 Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden. 4 Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest. |
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