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§ 1 - Hauswirtschafterausbildungsverordnung (HaWiAusbV)
V. v. 19.03.2020
BGBl. I S. 730
(
Nr. 16
)
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-130
Berufliche Bildung
1 Änderung
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
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§ 2
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes, Anerkennungsbereich des Ausbildungsberufes
(1) Der Ausbildungsberuf des Hauswirtschafters und der Hauswirtschafterin wird nach
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.
(2)
1
Der Ausbildungsberuf des Hauswirtschafters und der Hauswirtschafterin ist Ausbildungsberuf der Hauswirtschaft.
2
Soweit die Ausbildung in Betrieben der Landwirtschaft stattfindet, ist er ein Ausbildungsberuf der Landwirtschaft.
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