Tools:
Update via:
§ 7 - Hauswirtschafterausbildungsverordnung (HaWiAusbV)
§ 7 Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13864/a238265.htm