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§ 17 - Hauswirtschafterausbildungsverordnung (HaWiAusbV)
§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen planen und umsetzen mit 30 Prozent,
- 2.
- Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen erstellen und vermarkten mit 30 Prozent,
- 3.
- Verpflegung personenorientiert und zielgruppenorientiert planen mit 15 Prozent,
- 4.
- Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegen mit 15 Prozent sowie
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 - wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".
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