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Abschnitt 4 - Hauswirtschafterausbildungsverordnung (HaWiAusbV)

V. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 730 (Nr. 16)
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-130 Berufliche Bildung

Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 19 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.


§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 20 ändert mWv. 1. August 2020 HWirtAusbV

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Ausbildungsverordnung Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin vom 30. Juni 1999 (BGBl. I S. 1495) außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Nussbaum

Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Julia Klöckner


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin



Abschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1 Hauswirtschaftliche
Betreuungsbedarfe
personen-, zielgruppen- und
situationsorientiert ermitteln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Bedeutung von hauswirtschaftlichen Betreuungs-
leistungen für die Lebensqualität, insbesondere zur
selbstbestimmten Lebensführung und gesellschaft-
lichen Teilhabe, erläutern
b) individuelle Bedürfnisse und Gewohnheiten sowie
Interessen und Erwartungen, auch unter Bezug-
nahme auf kulturelle Identitäten, ermitteln
4 
c) Methoden der Bedarfsermittlung personen-, ziel-
gruppen- und situationsorientiert auswählen und an-
wenden
d) Kommunikationstechniken zur Bedarfsermittlung
personen-, zielgruppen- und situationsorientiert an-
wenden
e) Ressourcen und individuelle Voraussetzungen zur
Deckung von Bedarfen identifizieren
f) Bedarfe und Ressourcen dokumentieren sowie Ziele
ableiten
 6
2 Hauswirtschaftliche
Betreuungsleistungen
erbringen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) hauswirtschaftliche Betreuungsmaßnahmen anbie-
ten, mit Kunden und Kundinnen abstimmen und
durchführen
b) hauswirtschaftliche Versorgungsmaßnahmen zur
Aktivierung und Motivation zu betreuender Personen
einsetzen
c) Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grund-
lage des Handelns berücksichtigen
d) Kommunikationstechniken personen-, zielgruppen-
und situationsorientiert anwenden
e) berufsbezogene Regelungen bei der Durchführung
von Betreuungsmaßnahmen berücksichtigen
10  
f) hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen planen,
insbesondere unter Berücksichtigung von Biographie,
Lebens- und Gesundheitssituation und sozialem Um-
feld sowie von Haushalts- und Wohnform
g) personenunterstützende und -fördernde hauswirt-
schaftliche Betreuungsmaßnahmen zum Erhalt und
Aufbau von Kompetenzen zur selbstbestimmten
Lebensführung auswählen und durchführen
h) hauswirtschaftliche Betreuungsmaßnahmen in ihrer
Wirkung überprüfen und dokumentieren
i) Konflikte erkennen und Möglichkeiten der Konflikt-
lösung anwenden
j) Notfälle erkennen und Maßnahmen einleiten
 6
3 Hauswirtschaftliche
Versorgungsbedarfe
personen-, zielgruppen- und
situationsorientiert ermitteln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Bedeutung und Leistungen der hauswirtschaftlichen
Versorgung erläutern
b) individuelle Bedürfnisse und Gewohnheiten sowie
Interessen und Erwartungen, auch unter Bezug-
nahme auf kulturelle Identitäten, ermitteln
4 
c) Methoden der Bedarfsermittlung personen-, ziel-
gruppen- und situationsorientiert auswählen und an-
wenden
d) Kommunikationstechniken zur Bedarfsermittlung
personen-, zielgruppen- und situationsorientiert an-
wenden
e) Ressourcen und individuelle Voraussetzungen zur
Deckung von Bedarfen identifizieren
f) Bedarfe und Ressourcen dokumentieren sowie Ziele
ableiten
 6
4 Verpflegung planen sowie
Speisen und Getränke
zubereiten und servieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Bedeutung von Ernährung und Mahlzeiten für Ge-
sundheit, Wohlbefinden und Zusammenleben er-
läutern
b) Zubereitungsverfahren in Abhängigkeit vom Verarbei-
tungsgrad auswählen
c) Rohprodukte und vorgefertigte Produkte auf quali-
tative Beschaffenheit und Verwendbarkeit prüfen
d) Lebensmittel nährstoffschonend vorbereiten, ver-
arbeiten, haltbar machen und lagern und dabei
lebensmittelrechtliche Regelungen beachten
e) Speisen und Getränke unter Berücksichtigung von
Rezepturen zubereiten
f) Tische anlassbezogen eindecken und gestalten
g) Speisen und Getränke anrichten und servieren
10  
h) Speisen und Getränke personen- und anlassorientiert
auswählen und dabei insbesondere Ernährungs-
bedürfnisse und -gewohnheiten, Ernährungstrends
sowie ökologische und soziale Aspekte berücksich-
tigen
i) Nährwertgehalt von Speisen berechnen und anhand
von Referenzwerten beurteilen
j) Speisepläne personenorientiert und zielgruppen-
orientiert erstellen und dabei regionale und saisonale
Aspekte sowie Ernährungsbedarfe berücksichtigen
k) Verpflegungssysteme und Speisenverteilsysteme im
Hinblick auf Personenorientierung und Funktionalität
sowie auf Schonung von Ressourcen beurteilen und
einsetzen
 8
5Räume und Wohnumfeld
reinigen, pflegen und
gestalten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Bedeutung der Gestaltung, Pflege und Reinigung von
Räumen und des Wohnumfeldes für die Lebens-
qualität erläutern
b) Einrichtung von Räumen und Gestaltung des Wohn-
umfeldes unter Nutzungsgesichtspunkten beurteilen
c) Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemaßnahmen
unter Beachtung von Nachhaltigkeitsaspekten durch-
führen
8  
d) Ergebnisse von Reinigungs-, Desinfektions- und
Pflegemaßnahmen bewerten und dokumentieren
e) Räume und Wohnumfeld anlassbezogen gestalten
und dekorieren
  
f) Reinigung und Pflege von Räumen sowie Wohn-
umfeld anforderungsbezogen planen
g) Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegeverfahren
auswählen
h) bei der Planung der Ausstattung und Einrichtung von
Räumen und des Wohnumfeldes mitwirken
 4
6 Textilien einsetzen, reinigen
und pflegen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Bedeutung der Art und Pflege von Textilien für
Gebrauch und Wohlbefinden erläutern
b) Eigenschaften von Fasern und Geweben bewerten
c) Textilien in Abhängigkeit von Verwendungszwecken
einsetzen
d) Maßnahmen zur Textilreinigung, -desinfektion und
-pflege durchführen
e) Ergebnisse von Reinigungs-, Desinfektions- und
Pflegemaßnahmen bewerten und dokumentieren
6  
f) Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegeverfahren
auswählen und dabei insbesondere Werterhaltung,
Hygiene und Ressourcenschonung berücksichtigen
g) Ausbesserung und Instandsetzung von Textilien nach
ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten
durchführen
 4
7 Hauswirtschaftliche Arbeits-
prozesse planen, durchführen
und bewerten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Handlungsbedarfe ermitteln sowie Arbeitsaufträge
entgegennehmen und prüfen
b) Arbeitsabläufe, -verfahren und -techniken unter Be-
rücksichtigung betrieblicher Standards aufgaben-
und kundenorientiert auswählen
c) Arbeitsprozesse und Arbeitsschritte unter Berücksich-
tigung von Betriebsstrukturen und Zeitmanagement
planen
d) Arbeitsplätze, insbesondere unter Berücksichtigung
ergonomischer und funktionaler Aspekte, einrichten
e) Arbeitsaufgaben unter Berücksichtigung betrieblicher
Gegebenheiten sowie ökonomischer und ökologischer
Aspekte durchführen und Arbeitsabläufe steuern
f) Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und doku-
mentieren
6  
g) Möglichkeiten zur Verbesserung von Arbeitsabläufen
und -ergebnissen identifizieren und Arbeitsabläufe
optimieren
h) nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich
weiterentwickeln
i) bei der Beurteilung und Planung von Betriebseinrich-
tungen mitwirken
 2
8 Gebrauchs- und Verbrauchs-
güter sowie Geräte und
Maschinen beschaffen, lagern
und einsetzen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Gebrauchs- und Verbrauchsgüter sowie Geräte und
Maschinen auftragsbezogen sowie unter ökonomi-
schen, ökologischen und sozialen Gesichtspunkten
auswählen und ihren Einsatz planen
b) Geräte und Maschinen vorbereiten, einsetzen, reinigen
und pflegen und dabei Betriebsanleitungen beachten
c) Störungen an Geräten und Maschinen erkennen und
Maßnahmen zur Beseitigung der Störungen ergreifen
d) Gebrauchs- und Verbrauchsgüter annehmen und
kontrollieren, Lieferbelege prüfen und Annahme
dokumentieren
e) Gebrauchs- und Verbrauchsgüter lagern sowie
Lagerbedingungen kontrollieren, steuern und doku-
mentieren
6  
f) Verbrauchsdaten erheben und bewerten
g) Bedarf an Gebrauchs- und Verbrauchsgütern er-
mitteln sowie Bestellungen durchführen
h) Gebrauchs- und Verbrauchsgüter insbesondere unter
Berücksichtigung von Herkunft, Herstellung und
langfristiger Nutzbarkeit beschaffen
i) Rest- und Wertstoffe entsorgen
j) Warenwirtschaftssysteme anwenden
 4
9 Hauswirtschaftliche Produkte
und Dienstleistungen
kalkulieren, erstellen und
vermarkten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Entwicklungen am Markt beobachten und bewerten
b) betriebliche Leistungsangebote mit Angeboten auf
dem Markt vergleichen
c) Produkte und Dienstleistungen präsentieren
d) Dienstleistungen erbringen und Produkte herstellen
und dabei rechtliche Grundlagen, insbesondere des
Verbraucherschutzes und der Haftung, einhalten
e) Abrechnungssysteme anwenden
f) die Wirkungen des eigenen Erscheinungsbildes und
Auftretens einschätzen und beim Umgang mit Kun-
den und Kundinnen berücksichtigen
4  
g) Angebote zielgruppen- und adressatengerecht ent-
wickeln
h) Kosten und Kostenstrukturen ermitteln
i) bei der Vergabe von Dienstleistungen mitwirken
j) über hauswirtschaftliche Leistungsangebote infor-
mieren und beraten
k) Finanzierungsmöglichkeiten hauswirtschaftlicher Pro-
dukte und Dienstleistungen aufzeigen
l) Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten so-
wie Lösungen aufzeigen
 5
10Qualitätssichernde
Maßnahmen durchführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Bedeutung des Qualitätsmanagements für die Pla-
nung, Durchführung und Verbesserung von Arbeits-
prozessen erläutern
b) betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden,
insbesondere qualitätssichernde Vorbeuge- und
Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
c) Qualität von hauswirtschaftlichen Leistungen beurtei-
len und dokumentieren
6  
  d) bei betrieblichen Maßnahmen zur Verbesserung der
Qualität mitwirken
 3
11 Hygienemaßnahmen
durchführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Bedeutung von Hygiene, insbesondere Personal-,
Produkt- und Betriebshygiene, für die Erhaltung der
Gesundheit erläutern
b) Gefährdungen erkennen und bewerten
c) Hygienemaßnahmen unter Berücksichtigung betrieb-
licher Vorgaben und unter Beachtung rechtlicher
Regelungen durchführen
d) Ergebnisse bewerten und dokumentieren sowie Maß-
nahmen zur Verbesserung ableiten
6  
e) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebs-
hygiene unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
gaben und unter Beachtung rechtlicher Regelungen
planen
 3
12 Im Team arbeiten,
Personen anleiten und bei
der Personaleinsatzplanung
mitwirken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a) im Team wertschätzend arbeiten und dabei
individuelle Ressourcen und kulturelle Identitäten
berücksichtigen
2 
b) Personalbedarfe auftragsbezogen feststellen
c) bei der Erstellung von Personaleinsatzplänen mit-
wirken
d) Arbeitsaufgaben entsprechend den Qualifikationen
und Kompetenzen übertragen
e) Durchführung von Arbeitsleistungen koordinieren
f) Personen aufgabenbezogen und teamorientiert an-
leiten
g) mit angeleiteten Personen die durchgeführten Arbei-
ten reflektieren
h) Konflikte erkennen und Möglichkeiten der Konflikt-
lösung anwenden
 4
13 Mit angrenzenden Zuständig-
keitsbereichen kooperieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
a) angrenzende Zuständigkeitsbereiche fall- und
situationsbezogen identifizieren
b) mit angrenzenden Zuständigkeitsbereichen als Team
zusammenarbeiten
c) Informationen unter Anwendung von Fachbegriffen
austauschen
4  
d) Kooperationsbeziehungen entwickeln und pflegen
e) Vorgehen interdisziplinär planen und abstimmen und
dabei eine ökonomisch, ökologisch und sozial nach-
haltige Entwicklung berücksichtigen
f) hauswirtschaftliche Dienstleistungen koordinieren
g) Wirkungen hauswirtschaftlicher Dienstleistungen inter-
disziplinär überprüfen, hauswirtschaftliche Dienst-
leistungen anpassen und Anpassungen dokumen-
tieren
 4


Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt

1.
Personenbetreuende Dienstleistungen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Hauswirtschaftliche Produkte
und Dienstleistungen
kalkulieren, erstellen und
vermarkten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Produkte und Betreuungsangebote sowie Pläne zu
deren Umsetzung auf der Grundlage von Betreu-
ungsbedarfen, Ressourcen und Erwartungen projekt-
förmig entwickeln
b) Produkte und personenorientierte Dienstleistungen
unter Berücksichtigung von Kosten, Kostenstruktu-
ren und Kriterien zur Preisgestaltung kalkulieren
c) Produkte herstellen und Dienstleistungen erbringen
und dabei individuelle Besonderheiten von zu be-
treuenden Personen und Gruppen berücksichtigen
d) zu betreuende Personen und Gruppen in hauswirt-
schaftliche Versorgungstätigkeiten einbeziehen und
anleiten
e) Wirkungen umgesetzter Angebote auf das Handeln,
das Verhalten und die Zufriedenheit der zu betreuen-
den Personen und Gruppen erfassen und dokumen-
tieren sowie hauswirtschaftliche Betreuungsmaß-
nahmen anpassen und steuern
f) Produkte und Dienstleistungen präsentieren und ver-
markten
g) Kommunikationsprozesse personen-, zielgruppen-
sowie situations- und lösungsorientiert gestalten
 16


2.
Serviceorientierte Dienstleistungen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Hauswirtschaftliche Produkte
und Dienstleistungen
kalkulieren, erstellen und
vermarkten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Produkte und Versorgungsangebote sowie Pläne zu
deren Umsetzung auf der Grundlage von Versorgungs-
bedarfen, Erwartungen, Wünschen und Ressourcen
von Personen und Gruppen projektförmig entwickeln
b) Angebote mit Kunden und Kundinnen abstimmen
c) Produkte und serviceorientierte Dienstleistungen unter
Berücksichtigung von Kosten, Kostenstrukturen und
Kriterien zur Preisgestaltung kalkulieren
d) Produkte herstellen und Dienstleistungen erbringen
und dabei betriebliche und regionale Besonderheiten
berücksichtigen
e) Maßnahmen zur Vermarktung von Produkten und
Dienstleistungen entwickeln
f) Produkte und Dienstleistungen präsentieren und ver-
markten
g) Kundenzufriedenheit erfassen und hauswirtschaft-
liche Versorgungsmaßnahmen anpassen und steuern
h) Marktfähigkeit von Produkten und Dienstleistungen
erfassen und bewerten
i) Kommunikationsprozesse personen-, zielgruppen-
sowie situations- und lösungsorientiert gestalten
 16


3.
Ländlich-agrarische Dienstleistungen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Hauswirtschaftliche Produkte
und Dienstleistungen
kalkulieren, erstellen und
vermarkten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) ländlich-agrarische Produkte und Betreuungsange-
bote auf Grundlage von Erwartungen und Wünschen
von Kunden und Kundinnen projektförmig entwickeln
und dabei landwirtschaftliche Traditionen und das
landwirtschaftliche Umfeld berücksichtigen
b) ländlich-agrarische Produkte und Dienstleistungen
unter Berücksichtigung von Kosten, Kostenstruktu-
ren und Kriterien zur Preisgestaltung kalkulieren
c) Produkte unter Berücksichtigung betriebseigener und
regionaler Erzeugnisse herstellen und Dienstleistun-
gen erbringen
d) den betrieblichen Erzeuger-Verbraucher-Dialog im
Zusammenhang mit der Entwicklung und Vermark-
tung von nachhaltigen Produkten und Dienstleistun-
gen mitgestalten
e) Produkte und Dienstleistungen präsentieren und ver-
markten
f) Kundenzufriedenheit erfassen und ländlich-agra-
rische Produkte und Dienstleistungen anpassen und
steuern
g) Marktfähigkeit von ländlich-agrarischen Produkten
und Dienstleistungen erfassen und bewerten
h) Kommunikationsprozesse personen-, zielgruppen-
und situationsorientiert gestalten
 16


Abschnitt C: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Vermarktung und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- und personalvertretungsrechtlichen
Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver-
meidung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Digitalisierung der Arbeit,
Datenschutz und
Informationssicherheit
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)
a) Informationen aus digitalen Netzen beschaffen und
bewerten
b) Vorschriften und betriebliche Richtlinien zum Daten-
schutz und zur Datensicherheit anwenden
c) betriebliche IT-Systeme nutzen
d) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln und emp-
fangen
2  
e) Daten und Dokumente pflegen, sichern und archivie-
ren sowie Daten analysieren
f) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten digital ge-
steuerter Systeme erkennen und Maßnahmen ein-
leiten
g) Einsatzmöglichkeiten und Eignung von digitalisierten
Unterstützungssystemen beurteilen und diese ein-
setzen
 3