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Abschnitt 4 - Hauswirtschafterausbildungsverordnung (HaWiAusbV)
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 19 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 20 ändert mWv. 1. August 2020 HWirtAusbV
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Ausbildungsverordnung Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin vom 30. Juni 1999 (BGBl. I S. 1495) außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
In Vertretung Nussbaum
Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
In Vertretung Nussbaum
Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin
Abschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt
Abschnitt C: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Hauswirtschaftliche Betreuungsbedarfe personen-, zielgruppen- und situationsorientiert ermitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) Bedeutung von hauswirtschaftlichen Betreuungs- leistungen für die Lebensqualität, insbesondere zur selbstbestimmten Lebensführung und gesellschaft- lichen Teilhabe, erläutern b) individuelle Bedürfnisse und Gewohnheiten sowie Interessen und Erwartungen, auch unter Bezug- nahme auf kulturelle Identitäten, ermitteln | 4 | |
c) Methoden der Bedarfsermittlung personen-, ziel- gruppen- und situationsorientiert auswählen und an- wenden d) Kommunikationstechniken zur Bedarfsermittlung personen-, zielgruppen- und situationsorientiert an- wenden e) Ressourcen und individuelle Voraussetzungen zur Deckung von Bedarfen identifizieren f) Bedarfe und Ressourcen dokumentieren sowie Ziele ableiten | 6 | |||
2 | Hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen erbringen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) hauswirtschaftliche Betreuungsmaßnahmen anbie- ten, mit Kunden und Kundinnen abstimmen und durchführen b) hauswirtschaftliche Versorgungsmaßnahmen zur Aktivierung und Motivation zu betreuender Personen einsetzen c) Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grund- lage des Handelns berücksichtigen d) Kommunikationstechniken personen-, zielgruppen- und situationsorientiert anwenden e) berufsbezogene Regelungen bei der Durchführung von Betreuungsmaßnahmen berücksichtigen | 10 | |
f) hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen planen, insbesondere unter Berücksichtigung von Biographie, Lebens- und Gesundheitssituation und sozialem Um- feld sowie von Haushalts- und Wohnform g) personenunterstützende und -fördernde hauswirt- schaftliche Betreuungsmaßnahmen zum Erhalt und Aufbau von Kompetenzen zur selbstbestimmten Lebensführung auswählen und durchführen h) hauswirtschaftliche Betreuungsmaßnahmen in ihrer Wirkung überprüfen und dokumentieren i) Konflikte erkennen und Möglichkeiten der Konflikt- lösung anwenden j) Notfälle erkennen und Maßnahmen einleiten | 6 | |||
3 | Hauswirtschaftliche Versorgungsbedarfe personen-, zielgruppen- und situationsorientiert ermitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Bedeutung und Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung erläutern b) individuelle Bedürfnisse und Gewohnheiten sowie Interessen und Erwartungen, auch unter Bezug- nahme auf kulturelle Identitäten, ermitteln | 4 | |
c) Methoden der Bedarfsermittlung personen-, ziel- gruppen- und situationsorientiert auswählen und an- wenden d) Kommunikationstechniken zur Bedarfsermittlung personen-, zielgruppen- und situationsorientiert an- wenden e) Ressourcen und individuelle Voraussetzungen zur Deckung von Bedarfen identifizieren f) Bedarfe und Ressourcen dokumentieren sowie Ziele ableiten | 6 | |||
4 | Verpflegung planen sowie Speisen und Getränke zubereiten und servieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Bedeutung von Ernährung und Mahlzeiten für Ge- sundheit, Wohlbefinden und Zusammenleben er- läutern b) Zubereitungsverfahren in Abhängigkeit vom Verarbei- tungsgrad auswählen c) Rohprodukte und vorgefertigte Produkte auf quali- tative Beschaffenheit und Verwendbarkeit prüfen d) Lebensmittel nährstoffschonend vorbereiten, ver- arbeiten, haltbar machen und lagern und dabei lebensmittelrechtliche Regelungen beachten e) Speisen und Getränke unter Berücksichtigung von Rezepturen zubereiten f) Tische anlassbezogen eindecken und gestalten g) Speisen und Getränke anrichten und servieren | 10 | |
h) Speisen und Getränke personen- und anlassorientiert auswählen und dabei insbesondere Ernährungs- bedürfnisse und -gewohnheiten, Ernährungstrends sowie ökologische und soziale Aspekte berücksich- tigen i) Nährwertgehalt von Speisen berechnen und anhand von Referenzwerten beurteilen j) Speisepläne personenorientiert und zielgruppen- orientiert erstellen und dabei regionale und saisonale Aspekte sowie Ernährungsbedarfe berücksichtigen k) Verpflegungssysteme und Speisenverteilsysteme im Hinblick auf Personenorientierung und Funktionalität sowie auf Schonung von Ressourcen beurteilen und einsetzen | 8 | |||
5 | Räume und Wohnumfeld reinigen, pflegen und gestalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Bedeutung der Gestaltung, Pflege und Reinigung von Räumen und des Wohnumfeldes für die Lebens- qualität erläutern b) Einrichtung von Räumen und Gestaltung des Wohn- umfeldes unter Nutzungsgesichtspunkten beurteilen c) Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemaßnahmen unter Beachtung von Nachhaltigkeitsaspekten durch- führen | 8 | |
d) Ergebnisse von Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemaßnahmen bewerten und dokumentieren e) Räume und Wohnumfeld anlassbezogen gestalten und dekorieren | | |||
f) Reinigung und Pflege von Räumen sowie Wohn- umfeld anforderungsbezogen planen g) Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegeverfahren auswählen h) bei der Planung der Ausstattung und Einrichtung von Räumen und des Wohnumfeldes mitwirken | 4 | |||
6 | Textilien einsetzen, reinigen und pflegen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Bedeutung der Art und Pflege von Textilien für Gebrauch und Wohlbefinden erläutern b) Eigenschaften von Fasern und Geweben bewerten c) Textilien in Abhängigkeit von Verwendungszwecken einsetzen d) Maßnahmen zur Textilreinigung, -desinfektion und -pflege durchführen e) Ergebnisse von Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemaßnahmen bewerten und dokumentieren | 6 | |
f) Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegeverfahren auswählen und dabei insbesondere Werterhaltung, Hygiene und Ressourcenschonung berücksichtigen g) Ausbesserung und Instandsetzung von Textilien nach ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten durchführen | 4 | |||
7 | Hauswirtschaftliche Arbeits- prozesse planen, durchführen und bewerten (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Handlungsbedarfe ermitteln sowie Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen b) Arbeitsabläufe, -verfahren und -techniken unter Be- rücksichtigung betrieblicher Standards aufgaben- und kundenorientiert auswählen c) Arbeitsprozesse und Arbeitsschritte unter Berücksich- tigung von Betriebsstrukturen und Zeitmanagement planen d) Arbeitsplätze, insbesondere unter Berücksichtigung ergonomischer und funktionaler Aspekte, einrichten e) Arbeitsaufgaben unter Berücksichtigung betrieblicher Gegebenheiten sowie ökonomischer und ökologischer Aspekte durchführen und Arbeitsabläufe steuern f) Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und doku- mentieren | 6 | |
g) Möglichkeiten zur Verbesserung von Arbeitsabläufen und -ergebnissen identifizieren und Arbeitsabläufe optimieren h) nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich weiterentwickeln i) bei der Beurteilung und Planung von Betriebseinrich- tungen mitwirken | 2 | |||
8 | Gebrauchs- und Verbrauchs- güter sowie Geräte und Maschinen beschaffen, lagern und einsetzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Gebrauchs- und Verbrauchsgüter sowie Geräte und Maschinen auftragsbezogen sowie unter ökonomi- schen, ökologischen und sozialen Gesichtspunkten auswählen und ihren Einsatz planen b) Geräte und Maschinen vorbereiten, einsetzen, reinigen und pflegen und dabei Betriebsanleitungen beachten c) Störungen an Geräten und Maschinen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störungen ergreifen d) Gebrauchs- und Verbrauchsgüter annehmen und kontrollieren, Lieferbelege prüfen und Annahme dokumentieren e) Gebrauchs- und Verbrauchsgüter lagern sowie Lagerbedingungen kontrollieren, steuern und doku- mentieren | 6 | |
f) Verbrauchsdaten erheben und bewerten g) Bedarf an Gebrauchs- und Verbrauchsgütern er- mitteln sowie Bestellungen durchführen h) Gebrauchs- und Verbrauchsgüter insbesondere unter Berücksichtigung von Herkunft, Herstellung und langfristiger Nutzbarkeit beschaffen i) Rest- und Wertstoffe entsorgen j) Warenwirtschaftssysteme anwenden | 4 | |||
9 | Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen kalkulieren, erstellen und vermarkten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | a) Entwicklungen am Markt beobachten und bewerten b) betriebliche Leistungsangebote mit Angeboten auf dem Markt vergleichen c) Produkte und Dienstleistungen präsentieren d) Dienstleistungen erbringen und Produkte herstellen und dabei rechtliche Grundlagen, insbesondere des Verbraucherschutzes und der Haftung, einhalten e) Abrechnungssysteme anwenden f) die Wirkungen des eigenen Erscheinungsbildes und Auftretens einschätzen und beim Umgang mit Kun- den und Kundinnen berücksichtigen | 4 | |
g) Angebote zielgruppen- und adressatengerecht ent- wickeln h) Kosten und Kostenstrukturen ermitteln i) bei der Vergabe von Dienstleistungen mitwirken j) über hauswirtschaftliche Leistungsangebote infor- mieren und beraten k) Finanzierungsmöglichkeiten hauswirtschaftlicher Pro- dukte und Dienstleistungen aufzeigen l) Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten so- wie Lösungen aufzeigen | 5 | |||
10 | Qualitätssichernde Maßnahmen durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | a) Bedeutung des Qualitätsmanagements für die Pla- nung, Durchführung und Verbesserung von Arbeits- prozessen erläutern b) betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden, insbesondere qualitätssichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen c) Qualität von hauswirtschaftlichen Leistungen beurtei- len und dokumentieren | 6 | |
d) bei betrieblichen Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität mitwirken | 3 | |||
11 | Hygienemaßnahmen durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | a) Bedeutung von Hygiene, insbesondere Personal-, Produkt- und Betriebshygiene, für die Erhaltung der Gesundheit erläutern b) Gefährdungen erkennen und bewerten c) Hygienemaßnahmen unter Berücksichtigung betrieb- licher Vorgaben und unter Beachtung rechtlicher Regelungen durchführen d) Ergebnisse bewerten und dokumentieren sowie Maß- nahmen zur Verbesserung ableiten | 6 | |
e) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebs- hygiene unter Berücksichtigung betrieblicher Vor- gaben und unter Beachtung rechtlicher Regelungen planen | 3 | |||
12 | Im Team arbeiten, Personen anleiten und bei der Personaleinsatzplanung mitwirken (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | a) im Team wertschätzend arbeiten und dabei individuelle Ressourcen und kulturelle Identitäten berücksichtigen | 2 | |
b) Personalbedarfe auftragsbezogen feststellen c) bei der Erstellung von Personaleinsatzplänen mit- wirken d) Arbeitsaufgaben entsprechend den Qualifikationen und Kompetenzen übertragen e) Durchführung von Arbeitsleistungen koordinieren f) Personen aufgabenbezogen und teamorientiert an- leiten g) mit angeleiteten Personen die durchgeführten Arbei- ten reflektieren h) Konflikte erkennen und Möglichkeiten der Konflikt- lösung anwenden | 4 | |||
13 | Mit angrenzenden Zuständig- keitsbereichen kooperieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) | a) angrenzende Zuständigkeitsbereiche fall- und situationsbezogen identifizieren b) mit angrenzenden Zuständigkeitsbereichen als Team zusammenarbeiten c) Informationen unter Anwendung von Fachbegriffen austauschen | 4 | |
d) Kooperationsbeziehungen entwickeln und pflegen e) Vorgehen interdisziplinär planen und abstimmen und dabei eine ökonomisch, ökologisch und sozial nach- haltige Entwicklung berücksichtigen f) hauswirtschaftliche Dienstleistungen koordinieren g) Wirkungen hauswirtschaftlicher Dienstleistungen inter- disziplinär überprüfen, hauswirtschaftliche Dienst- leistungen anpassen und Anpassungen dokumen- tieren | 4 |
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt
- 1.
- Personenbetreuende Dienstleistungen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen kalkulieren, erstellen und vermarkten (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Produkte und Betreuungsangebote sowie Pläne zu deren Umsetzung auf der Grundlage von Betreu- ungsbedarfen, Ressourcen und Erwartungen projekt- förmig entwickeln b) Produkte und personenorientierte Dienstleistungen unter Berücksichtigung von Kosten, Kostenstruktu- ren und Kriterien zur Preisgestaltung kalkulieren c) Produkte herstellen und Dienstleistungen erbringen und dabei individuelle Besonderheiten von zu be- treuenden Personen und Gruppen berücksichtigen d) zu betreuende Personen und Gruppen in hauswirt- schaftliche Versorgungstätigkeiten einbeziehen und anleiten e) Wirkungen umgesetzter Angebote auf das Handeln, das Verhalten und die Zufriedenheit der zu betreuen- den Personen und Gruppen erfassen und dokumen- tieren sowie hauswirtschaftliche Betreuungsmaß- nahmen anpassen und steuern f) Produkte und Dienstleistungen präsentieren und ver- markten g) Kommunikationsprozesse personen-, zielgruppen- sowie situations- und lösungsorientiert gestalten | 16 |
- 2.
- Serviceorientierte Dienstleistungen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen kalkulieren, erstellen und vermarkten (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Produkte und Versorgungsangebote sowie Pläne zu deren Umsetzung auf der Grundlage von Versorgungs- bedarfen, Erwartungen, Wünschen und Ressourcen von Personen und Gruppen projektförmig entwickeln b) Angebote mit Kunden und Kundinnen abstimmen c) Produkte und serviceorientierte Dienstleistungen unter Berücksichtigung von Kosten, Kostenstrukturen und Kriterien zur Preisgestaltung kalkulieren d) Produkte herstellen und Dienstleistungen erbringen und dabei betriebliche und regionale Besonderheiten berücksichtigen e) Maßnahmen zur Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen entwickeln f) Produkte und Dienstleistungen präsentieren und ver- markten g) Kundenzufriedenheit erfassen und hauswirtschaft- liche Versorgungsmaßnahmen anpassen und steuern h) Marktfähigkeit von Produkten und Dienstleistungen erfassen und bewerten i) Kommunikationsprozesse personen-, zielgruppen- sowie situations- und lösungsorientiert gestalten | 16 |
- 3.
- Ländlich-agrarische Dienstleistungen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen kalkulieren, erstellen und vermarkten (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) ländlich-agrarische Produkte und Betreuungsange- bote auf Grundlage von Erwartungen und Wünschen von Kunden und Kundinnen projektförmig entwickeln und dabei landwirtschaftliche Traditionen und das landwirtschaftliche Umfeld berücksichtigen b) ländlich-agrarische Produkte und Dienstleistungen unter Berücksichtigung von Kosten, Kostenstruktu- ren und Kriterien zur Preisgestaltung kalkulieren c) Produkte unter Berücksichtigung betriebseigener und regionaler Erzeugnisse herstellen und Dienstleistun- gen erbringen d) den betrieblichen Erzeuger-Verbraucher-Dialog im Zusammenhang mit der Entwicklung und Vermark- tung von nachhaltigen Produkten und Dienstleistun- gen mitgestalten e) Produkte und Dienstleistungen präsentieren und ver- markten f) Kundenzufriedenheit erfassen und ländlich-agra- rische Produkte und Dienstleistungen anpassen und steuern g) Marktfähigkeit von ländlich-agrarischen Produkten und Dienstleistungen erfassen und bewerten h) Kommunikationsprozesse personen-, zielgruppen- und situationsorientiert gestalten | 16 |
Abschnitt C: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, Dauer und Beendigung b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs- betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be- schaffung, Vermarktung und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver- meidung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs- vorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be- schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | während der gesamten Ausbildung | |
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) | a) Informationen aus digitalen Netzen beschaffen und bewerten b) Vorschriften und betriebliche Richtlinien zum Daten- schutz und zur Datensicherheit anwenden c) betriebliche IT-Systeme nutzen d) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln und emp- fangen | 2 | |
e) Daten und Dokumente pflegen, sichern und archivie- ren sowie Daten analysieren f) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten digital ge- steuerter Systeme erkennen und Maßnahmen ein- leiten g) Einsatzmöglichkeiten und Eignung von digitalisierten Unterstützungssystemen beurteilen und diese ein- setzen | 3 |
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