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§ 2 - InfrGG-Beleihungsverordnung (InfrGGBV)

V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 743 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 54 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 911-5-1 Bundesfernstraßen
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§ 2 Aufsicht, Aufgabenwahrnehmung und Berichtspflichten



(1) 1Soweit die Gesellschaft beliehen ist, wird nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes die Rechts- und Fachaufsicht vom Fernstraßen-Bundesamt wahrgenommen. 2Die Funktion der oder des Beauftragten für den Haushalt nach § 9 der Bundeshaushaltsordnung verbleibt für die Haushaltstitel, die die Gesellschaft betreffen, beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(2) Das Fernstraßen-Bundesamt ist Widerspruchsbehörde im Sinne von § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(3) 1Die Gesellschaft legt dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Fernstraßen-Bundesamt jährlich zum 1. April einen Bericht zur Ausführung der Aufgaben vor, mit denen sie nach dieser Verordnung beliehen ist. 2Die Pflicht, auf gesonderte Anforderung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur oder des Fernstraßen-Bundesamtes einen Bericht vorzulegen, bleibt hiervon unberührt.