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§ 6 - Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung (BGAktFV)
Artikel 1 V. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 745 (Nr. 16)
Geltung ab 02.04.2020; FNA: 310-4-21 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 02.04.2020; FNA: 310-4-21 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 6 Ersatzmaßnahmen
1Im Fall technischer Störungen der elektronischen Aktenführung kann angeordnet werden, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. 2Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist. 3Art und Dauer der Störung sind zu dokumentieren. 4Bei anhaltenden technischen Störungen ist das zuständige Bundesministerium zu unterrichten.
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