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§ 7 - Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung (BGAktFV)
Artikel 1 V. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 745 (Nr. 16)
Geltung ab 02.04.2020; FNA: 310-4-21 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 02.04.2020; FNA: 310-4-21 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 7 Bekanntmachung technischer Anforderungen
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Bundesregierung macht im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de die Definitions- oder Schemadateien bekannt, die für die Erzeugung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes nach § 3 Absatz 3 genutzt werden sollen. 2Die technischen Anforderungen an die Definitions- oder Schemadateien können mit einer Mindestgültigkeitsdauer und einem Ablaufdatum versehen werden.
Zitierungen von § 7 BGAktFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BGAktFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGAktFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BGAktFV Struktur und Format der elektronischen Akten; Repräsentat
... einen strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML beizufügen, der den nach § 7 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht. Der Datensatz enthält ...
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