Artikel 2 - Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes nach § 298a der Zivilprozessordnung, § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 46e des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65b des Sozialgerichtsgesetzes, § 55b der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52b der Finanzgerichtsordnung (BGAktFVEV k.a.Abk.)

V. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 745 (Nr. 16); Geltung ab 02.04.2020
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Artikel 2 Änderung der Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 BGAktFV offen

§ 2 der Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 745) wird wie folgt gefasst:

 
§ 2 In Papierform angelegte Akten

Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden."

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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes nach § 298a der Zivilprozessordnung, § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 46e des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65b des Sozialgerichtsgesetzes, § 55b der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52b der Finanzgerichtsordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BGAktFVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGAktFVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 BGAktFVEV Inkrafttreten
... Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2026 in ...


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