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§ 3 - HIV-Hilfegesetz (HIVHG)
G. v. 24.07.1995 BGBl. I S. 972; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2757
Geltung ab 31.07.1995; FNA: 2172-4 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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Geltung ab 31.07.1995; FNA: 2172-4 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 3 Errichtung und Sitz
(1) 1Unter dem Namen "Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. 2Die Stiftung gilt als mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden.
(2) Der Sitz der Stiftung ist Bonn.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1387/a19582.htm