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§ 18 - HIV-Hilfegesetz (HIVHG)
G. v. 24.07.1995 BGBl. I S. 972; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2757
Geltung ab 31.07.1995; FNA: 2172-4 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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Geltung ab 31.07.1995; FNA: 2172-4 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 18 Verfahren
§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Stiftungsvorstand gewährt auf Antrag Leistungen nach diesem Gesetz durch Bescheid.
(2) 1Sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung zweifelhaft, so werden die Antragsunterlagen einer aus drei Mitgliedern bestehenden Kommission, die beim Stiftungsvorstand einzurichten ist, zur Stellungnahme vorgelegt. 2Der Stiftungsvorstand entscheidet auf der Grundlage der Stellungnahme der Kommission.
(3) 1Das vorsitzende Mitglied der Kommission muß die Befähigung zum Richteramt haben; zusätzlich besteht die Kommission aus zwei Personen mit ärztlicher Approbation. 2Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden.
(4) 1Die Mitglieder der Kommission werden vom Stiftungsrat bestellt. 2Die Hämophilieverbände und die Hämophiliebehandlungszentren sind berechtigt, Vorschläge zu unterbreiten.
(5) Im übrigen findet das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes Anwendung.
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Zitierungen von § 18 HIVHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 HIVHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HIVHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 HIVHG Verschwiegenheitspflicht
... Mitglieder des Stiftungsrates, des Stiftungsvorstandes und der Kommission nach § 18 Abs. 2 haben über die während ihrer Tätigkeit erlangten Kenntnisse und Unterlagen, die die ...
§ 19 HIVHG Rechtsweg
... Verwaltungsrechtsweg gegeben. Vor Klageerhebung ist gegen den Bescheid gemäß § 18 Widerspruch zu erheben, über den der Stiftungsvorstand ...
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