Tools:
Update via:
Änderung § 8 HIVHG vom 01.01.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 HIVHG, alle Änderungen durch Artikel 6a BlGewVFG am 1. Januar 2019 und Änderungshistorie des HIVHGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 8 HIVHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | § 8 HIVHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 6a G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2757 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 8 Stiftungsrat | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Stiftungsrat besteht aus neun Mitgliedern. 2 Ein Mitglied wird vom Bundesministerium für Gesundheit benannt. 3 Je zwei Mitglieder werden vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat benannt. 4 Zwei Mitglieder benennt das Bundesministerium für Gesundheit auf Vorschlag der pharmazeutischen Unternehmen (§ 2 Nr. 2) und der Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes. 5 Zwei weitere Mitglieder benennt das Bundesministerium für Gesundheit auf Vorschlag der überörtlichen Hämophilieverbände. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. 2 Ein Mitglied wird vom Bundesministerium für Gesundheit benannt. 3 Zwei Mitglieder werden vom Deutschen Bundestag benannt. 4 Zwei Mitglieder benennt das Bundesministerium für Gesundheit auf Vorschlag der in § 5 Absatz 1 genannten pharmazeutischen Unternehmen und der Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes. 5 Zwei weitere Mitglieder benennt das Bundesministerium für Gesundheit auf Vorschlag der überörtlichen Hämophilieverbände. |
(2) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Person, die den Vorsitz hat. (3) 1 Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt fünf Jahre. 2 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit eine Nachfolge benannt. 3 Wiederholte Bestellung ist zulässig. (4) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtliche tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. (5) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (6) Beschlüsse faßt der Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit; er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. (7) 1 Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. 2 Er überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes. 3 Das Nähere regelt die Satzung. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1387/al0-69012.htm