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Änderung § 11 HIVHG vom 01.01.2019
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§ 11 HIVHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | § 11 HIVHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 6a G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2757 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Aufsicht, Haushalt, Rechnungslegung, Rechnungsprüfung | |
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit. (2) 1 Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. 2 Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. 3 Das Nähere regelt die Satzung. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Die Stiftung ist den Stiftern nach § 2 Nr. 1 bis 3 rechnungslegungspflichtig. 2 Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie die Mitteilung über die Gesamtkosten der Stiftung werden jeweils nach Abschluß des Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres, vorgelegt. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die Stiftung ist den Stiftern nach § 5 Absatz 1 rechnungslegungspflichtig. 2 Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie die Mitteilung über die Gesamtkosten der Stiftung werden jeweils nach Abschluß des Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres, vorgelegt. |
(4) Rechnungsprüfungsbehörde ist der Bundesrechnungshof. |
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