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Änderung § 6 HIVHG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 HIVHG, alle Änderungen durch Artikel 79 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des HIVHGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 HIVHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 6 HIVHG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 79 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Satzung | |
(Text alte Fassung) Die Stiftung erhält eine Satzung, die vom Stiftungsrat (§ 8) mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz bedarf. Der Stiftungsrat kann die Satzung mit Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz ändern. | (Text neue Fassung) Die Stiftung erhält eine Satzung, die vom Stiftungsrat (§ 8) mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz bedarf. Der Stiftungsrat kann die Satzung mit Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz ändern. |
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