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Änderung § 8 HIVHG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 HIVHG, alle Änderungen durch Artikel 79 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des HIVHGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8 HIVHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 8 HIVHG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 79 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Stiftungsrat | |
(Text alte Fassung) (1) Der Stiftungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Ein Mitglied wird vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung benannt. Je zwei Mitglieder werden vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat benannt. Zwei Mitglieder benennt das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung auf Vorschlag der pharmazeutischen Unternehmen (§ 2 Nr. 2) und der Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes. Zwei weitere Mitglieder benennt das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung auf Vorschlag der überörtlichen Hämophilieverbände. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Stiftungsrat besteht aus neun Mitgliedern. 2 Ein Mitglied wird vom Bundesministerium für Gesundheit benannt. 3 Je zwei Mitglieder werden vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat benannt. 4 Zwei Mitglieder benennt das Bundesministerium für Gesundheit auf Vorschlag der pharmazeutischen Unternehmen (§ 2 Nr. 2) und der Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes. 5 Zwei weitere Mitglieder benennt das Bundesministerium für Gesundheit auf Vorschlag der überörtlichen Hämophilieverbände. |
(2) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Person, die den Vorsitz hat. | |
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt fünf Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit eine Nachfolge benannt. Wiederholte Bestellung ist zulässig. | (3) 1 Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt fünf Jahre. 2 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit eine Nachfolge benannt. 3 Wiederholte Bestellung ist zulässig. |
(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtliche tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. (5) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (6) Beschlüsse faßt der Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit; er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. | |
(7) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Er überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes. Das Nähere regelt die Satzung. | (7) 1 Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. 2 Er überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes. 3 Das Nähere regelt die Satzung. |
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