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Änderung § 9 HIVHG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 79 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des HIVHGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 9 HIVHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 9 HIVHG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 79 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Stiftungsvorstand | |
(Text alte Fassung) (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und höchstens zwei weiteren Mitgliedern. § 8 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung mit Zustimmung des Stiftungsrates bestellt. (3) Der Stiftungsvorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Stiftungsvorstand besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und höchstens zwei weiteren Mitgliedern. 2 § 8 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden vom Bundesministerium für Gesundheit mit Zustimmung des Stiftungsrates bestellt. (3) 1 Der Stiftungsvorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und führt die Geschäfte der Stiftung. 2 Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. |
(4) Das Nähere regelt die Satzung. |
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