Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 11 HIVHG vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 HIVHG, alle Änderungen durch Artikel 79 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des HIVHG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 11 HIVHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 11 HIVHG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 79 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Aufsicht, Haushalt, Rechnungslegung, Rechnungsprüfung


(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit.

(Text alte Fassung)

(2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung. Das Nähere regelt die Satzung.

(3) Die Stiftung ist den Stiftern nach § 2 Nr. 1 bis 3 rechnungslegungspflichtig. Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie die Mitteilung über die Gesamtkosten der Stiftung werden jeweils nach Abschluß des Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres, vorgelegt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. 2 Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. 3 Das Nähere regelt die Satzung.

(3) 1 Die Stiftung ist den Stiftern nach § 2 Nr. 1 bis 3 rechnungslegungspflichtig. 2 Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie die Mitteilung über die Gesamtkosten der Stiftung werden jeweils nach Abschluß des Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres, vorgelegt.

(4) Rechnungsprüfungsbehörde ist der Bundesrechnungshof.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anzeige