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Änderung § 26 HIVHG vom 08.11.2006

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§ 26 HIVHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 26 HIVHG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 79 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Inkrafttreten


(Text alte Fassung)

Dieses Gesetz tritt in Kraft, sobald sichergestellt ist, daß die in § 2 Nr. 2 und 3 genannten Mittel der Stiftung "Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen" als Teilbeitrag für das Jahr 1995 zur Verfügung gestellt werden. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

(Text neue Fassung)

1 Dieses Gesetz tritt in Kraft, sobald sichergestellt ist, daß die in § 2 Nr. 2 und 3 genannten Mittel der Stiftung 'Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen' als Teilbeitrag für das Jahr 1995 zur Verfügung gestellt werden. 2 Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.