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Änderung § 2 HIVHG vom 01.01.2019

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§ 2 HIVHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 2 HIVHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6a G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2757

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Mittel für finanzielle Hilfe


(Text alte Fassung)

Die Mittel für die finanziellen Leistungen werden wie folgt aufgebracht:

1. 100 Millionen Deutsche Mark, die der
Bund nach Maßgabe der im Bundeshaushalt ausgebrachten Mittel mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verfügung stellt;

2. 1 90,8 Millionen Deutsche Mark, zu deren Zahlung sich folgende pharmazeutische Unternehmen verpflichtet haben:

Bayer AG, Immuno GmbH, Baxter Deutschland GmbH, Behringwerke AG, Armour Pharma GmbH, Alpha Therapeutic GmbH. 2 Die Mittel werden innerhalb von vier Jahren, beginnend mit dem Jahr 1995, in gleichen Teilbeträgen zur Verfügung gestellt;

3. 1 9,2 Millionen Deutsche Mark, zu deren Zahlung sich die Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes verpflichtet haben. 2 Die Mittel werden innerhalb von vier Jahren, beginnend mit dem Jahr 1995, in gleichen Teilbeträgen zur Verfügung gestellt;

4. 1 50 Millionen Deutsche Mark, die die Länder zur Verfügung stellen. 2 Das Anteilsverhältnis unter allen Ländern wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl errechnet. 3 Die Mittel werden innerhalb von vier Jahren, beginnend mit dem Jahr 1995, in jeweils gleichen Teilbeträgen zur Verfügung gestellt.


(Text neue Fassung)

Die Mittel für die finanzielle Hilfe werden vom Bund aufgebracht.


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