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Änderung § 2 HIVHG vom 01.01.2019
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§ 2 HIVHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | § 2 HIVHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 6a G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2757 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Mittel für finanzielle Hilfe | |
(Text alte Fassung) Die Mittel für die finanziellen Leistungen werden wie folgt aufgebracht: 1. 100 Millionen Deutsche Mark, die der Bund nach Maßgabe der im Bundeshaushalt ausgebrachten Mittel mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verfügung stellt; 2. 1 90,8 Millionen Deutsche Mark, zu deren Zahlung sich folgende pharmazeutische Unternehmen verpflichtet haben: Bayer AG, Immuno GmbH, Baxter Deutschland GmbH, Behringwerke AG, Armour Pharma GmbH, Alpha Therapeutic GmbH. 2 Die Mittel werden innerhalb von vier Jahren, beginnend mit dem Jahr 1995, in gleichen Teilbeträgen zur Verfügung gestellt; 3. 1 9,2 Millionen Deutsche Mark, zu deren Zahlung sich die Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes verpflichtet haben. 2 Die Mittel werden innerhalb von vier Jahren, beginnend mit dem Jahr 1995, in gleichen Teilbeträgen zur Verfügung gestellt; 4. 1 50 Millionen Deutsche Mark, die die Länder zur Verfügung stellen. 2 Das Anteilsverhältnis unter allen Ländern wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl errechnet. 3 Die Mittel werden innerhalb von vier Jahren, beginnend mit dem Jahr 1995, in jeweils gleichen Teilbeträgen zur Verfügung gestellt. | (Text neue Fassung) Die Mittel für die finanzielle Hilfe werden vom Bund aufgebracht. |
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