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Änderung § 16 HIVHG vom 01.01.2019
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§ 16 HIVHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | § 16 HIVHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 6a G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2757 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Leistungen | |
(1) HIV-infizierte Personen erhalten eine monatliche Leistung in Höhe von 766,94 Euro, AIDS-erkrankte Personen von 1.533,88 Euro ohne Prüfung der Einkommens- oder sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse. (2) Kinder im Sinne des § 15 Abs. 4 erhalten nach dem Tod der infizierten Person monatlich 511,29 Euro bis zum Abschluß der Berufsausbildung, längstens bis zum Ablauf des 25. Lebensjahres. (3) 1 Ehepartner im Sinne des § 15 Abs. 4 erhalten monatlich 511,29 Euro, wenn die infizierte Person im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes verstorben ist. 2 Die Zahlungen enden mit Ablauf des fünften Jahres nach Beginn der Zahlungen. (4) 1 Die Zahlung der Leistungen beginnt frühestens mit dem Antragsmonat. 2 Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, so werden die Leistungen im Falle des Absatzes 1 rückwirkend vom 1. Januar 1994 und im Falle der Absätze 2 und 3 vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes an gewährt. (5) 1 Die Zahlung der Leistungen endet unbeschadet der Regelungen in den Absätzen 2 und 3 mit Ablauf des Monats, in dem die anspruchsberechtigte Person stirbt. 2 Verstirbt die antragstellende Person nach Antragseingang, so wird die auf Grund des Antrages bewilligte Leistung ihrem Ehepartner, Verlobten, Lebenspartner, ihren Kindern oder Eltern ausgezahlt, soweit sie erben. | |
(Text alte Fassung) (6) Leistungen nach dieser Vorschrift setzen sich anteilig entsprechend der Aufbringung der Mittel für die finanzielle Hilfe nach § 2 zusammen. | (Text neue Fassung) (6) 1 Die Leistungen werden zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. 2 Die Anpassung erfolgt ab dem 1. Juli 2019. |
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