Tools:
Update via:
Änderung § 22 HIVHG vom 01.01.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6a BlGewVFG am 1. Januar 2019 und Änderungshistorie des HIVHGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 22 HIVHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | § 22 HIVHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 6a G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2757 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 22 Stiftung als Organ der Länder | (Text neue Fassung)§ 22 (aufgehoben) |
(1) 1 Die Länder entleihen die Stiftung 'Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen' als Organ, die Auszahlung der in § 2 Nr. 4 genannten Mittel der Länder für die finanzielle Hilfe an die nach diesem Gesetz anspruchsberechtigten Personen durchzuführen. 2 Die Kosten für die Durchführung der Aufgabe sind aus diesen Mitteln zu tragen. (2) Die Stiftung führt diese Aufgabe entsprechend den Vorschriften von Teil 2 dieses Gesetzes durch. (3) 1 Die Stiftung hat den Haushaltsplan den Ländern vorzulegen. 2 Sie ist den Ländern rechnungslegungspflichtig. 3 Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie die Mitteilung über die Gesamtkosten der Stiftung werden den Ländern jeweils nach Abschluß des Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres, vorgelegt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1387/al69017-0.htm