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Änderung § 22 HIVHG vom 01.01.2019

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§ 22 HIVHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 22 HIVHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6a G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2757

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Stiftung als Organ der Länder


(Text neue Fassung)

§ 22 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Die Länder entleihen die Stiftung 'Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen' als Organ, die Auszahlung der in § 2 Nr. 4 genannten Mittel der Länder für die finanzielle Hilfe an die nach diesem Gesetz anspruchsberechtigten Personen durchzuführen. 2 Die Kosten für die Durchführung der Aufgabe sind aus diesen Mitteln zu tragen.

(2) Die Stiftung führt diese Aufgabe entsprechend den Vorschriften von Teil 2 dieses Gesetzes durch.

(3) 1 Die Stiftung hat den Haushaltsplan den Ländern vorzulegen. 2 Sie ist den Ländern rechnungslegungspflichtig. 3 Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie die Mitteilung über die Gesamtkosten der Stiftung werden den Ländern jeweils nach Abschluß des Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres, vorgelegt.