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Änderung § 23 HIVHG vom 01.01.2019
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§ 23 HIVHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | § 23 HIVHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 6a G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2757 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Ausschluß von Ansprüchen | |
(Text alte Fassung) 1 Ansprüche von Personen, die nach § 22 Leistungen erhalten, gegen die Länder wegen einer von diesem Gesetz erfaßten HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung erlöschen. 2 Das gilt auch, soweit Ansprüche kraft Gesetzes, kraft Überleitung oder durch Rechtsgeschäft auf einen anderen übertragen worden sind. | (Text neue Fassung) 1 Ansprüche von Personen, die nach Teil 2 Abschnitt 2 Leistungen erhalten, gegen die Länder wegen einer von diesem Gesetz erfaßten HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung erlöschen. 2 Das gilt auch, soweit Ansprüche kraft Gesetzes, kraft Überleitung oder durch Rechtsgeschäft auf einen anderen übertragen worden sind. |
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