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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen (ViehVerkVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung
§ 44 der Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355), die zuletzt durch Artikel 135 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Ferner dürfen abweichend von § 43 über das Trinkwasser zu verabreichende Impfstoffe zur Impfung gegen die Newcastle-Krankheit auch von einem nicht gewerbsmäßigen oder nicht berufsmäßigen Halter von Geflügel angewendet werden, wenn die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 bis 6 mit der Maßgabe erfüllt sind, dass an die Stelle des gewerbsmäßigen oder berufsmäßigen Halters oder an die Stelle einer vom Halter beauftragten Person der nicht gewerbsmäßige oder nicht berufsmäßige Tierhalter tritt."
- 2.
- In Absatz 8 werden nach den Wörtern „Absätzen 1, 3, 4 und 6" ein Komma und die Wörter „jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1a," eingefügt.
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