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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2020 aufgehoben

§ 2 - COVID-19-Arbeitszeitverordnung (COVID-19-ArbZV)

V. v. 07.04.2020 BAnz AT 09.04.2020 V2
Geltung ab 10.04.2020 bis 31.07.2020; FNA: 8050-21-4 Arbeitszeitrecht

§ 2 Ruhezeit



1Abweichend von § 5 Absatz 1 und § 7 Absatz 9 des Arbeitszeitgesetzes darf die Ruhezeit bei den in § 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wobei eine Mindestruhezeit von neun Stunden nicht unterschritten werden darf. 2Die Verkürzung ist nur zulässig, wenn sie wegen der COVID-19-Epidemie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendig ist. 3Jede Verkürzung der Ruhezeit ist innerhalb von vier Wochen auszugleichen. 4Der Ausgleich ist nach Möglichkeit durch freie Tage zu gewähren, ansonsten durch Verlängerung anderer Ruhezeiten auf jeweils mindestens 13 Stunden.



 

Zitierungen von § 2 COVID-19-ArbZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 COVID-19-ArbZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in COVID-19-ArbZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 COVID-19-ArbZV Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
... 2 des Arbeitszeitgesetzes gilt unter Berücksichtigung der Abweichungen in den §§ 1, 2 und 3 Absatz 1 Satz 2. § 11 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Arbeitszeitgesetzes sowie ...
§ 4 COVID-19-ArbZV Zeitlicher Anwendungsbereich
... in § 1 Absatz 1 Satz 1, § 2 Satz 1 und § 3 Absatz 1 Satz 1 zugelassenen Ausnahmen dürfen nur bis zum 30. Juni 2020 ...