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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2020 aufgehoben
§ 3 - COVID-19-Arbeitszeitverordnung (COVID-19-ArbZV)
V. v. 07.04.2020 BAnz AT 09.04.2020 V2
Geltung ab 10.04.2020 bis 31.07.2020; FNA: 8050-21-4 Arbeitszeitrecht
Geltung ab 10.04.2020 bis 31.07.2020; FNA: 8050-21-4 Arbeitszeitrecht
§ 3 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Abweichend von § 9 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit den in § 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. 2§ 1 Absatz 1 gilt entsprechend, soweit das Gesetz über den Ladenschluss sowie die Ladenschluss- oder Ladenöffnungsgesetze der Länder dem nicht entgegenstehen. 3Wird von den durch Satz 1 oder Satz 2 ermöglichten Abweichungen Gebrauch gemacht, gilt § 1 Absatz 3 entsprechend.
(2) 1Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes kann der Ersatzruhetag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einem Sonntag nach Absatz 1 beschäftigt werden, innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen gewährt werden. 2Der Ersatzruhetag nach Satz 1 ist aber spätestens bis zum 31. Juli 2020 zu gewähren.
(3) 1§ 11 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes gilt unter Berücksichtigung der Abweichungen in den §§ 1, 2 und 3 Absatz 1 Satz 2. 2§ 11 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Arbeitszeitgesetzes sowie § 11 Absatz 4 des Arbeitszeitgesetzes bleiben unberührt.
Zitierungen von § 3 COVID-19-ArbZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 COVID-19-ArbZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
COVID-19-ArbZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 COVID-19-ArbZV Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
... Arbeitszeitgesetzes gilt unter Berücksichtigung der Abweichungen in den §§ 1, 2 und 3 Absatz 1 Satz 2 . § 11 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Arbeitszeitgesetzes sowie § 11 Absatz 4 des ...
§ 4 COVID-19-ArbZV Zeitlicher Anwendungsbereich
... in § 1 Absatz 1 Satz 1, § 2 Satz 1 und § 3 Absatz 1 Satz 1 zugelassenen Ausnahmen dürfen nur bis zum 30. Juni 2020 angewendet ...
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