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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2020 aufgehoben

§ 3 - COVID-19-Arbeitszeitverordnung (COVID-19-ArbZV)

V. v. 07.04.2020 BAnz AT 09.04.2020 V2
Geltung ab 10.04.2020 bis 31.07.2020; FNA: 8050-21-4 Arbeitszeitrecht

§ 3 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung



(1) 1Abweichend von § 9 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit den in § 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. 2§ 1 Absatz 1 gilt entsprechend, soweit das Gesetz über den Ladenschluss sowie die Ladenschluss- oder Ladenöffnungsgesetze der Länder dem nicht entgegenstehen. 3Wird von den durch Satz 1 oder Satz 2 ermöglichten Abweichungen Gebrauch gemacht, gilt § 1 Absatz 3 entsprechend.

(2) 1Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes kann der Ersatzruhetag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einem Sonntag nach Absatz 1 beschäftigt werden, innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen gewährt werden. 2Der Ersatzruhetag nach Satz 1 ist aber spätestens bis zum 31. Juli 2020 zu gewähren.




 

Zitierungen von § 3 COVID-19-ArbZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 COVID-19-ArbZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in COVID-19-ArbZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 COVID-19-ArbZV Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
... Arbeitszeitgesetzes gilt unter Berücksichtigung der Abweichungen in den §§ 1, 2 und 3 Absatz 1 Satz 2 . § 11 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Arbeitszeitgesetzes sowie § 11 Absatz 4 des ...
§ 4 COVID-19-ArbZV Zeitlicher Anwendungsbereich
... in § 1 Absatz 1 Satz 1, § 2 Satz 1 und § 3 Absatz 1 Satz 1 zugelassenen Ausnahmen dürfen nur bis zum 30. Juni 2020 angewendet ...