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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2020 aufgehoben

§ 5 - COVID-19-Arbeitszeitverordnung (COVID-19-ArbZV)

V. v. 07.04.2020 BAnz AT 09.04.2020 V2
Geltung ab 10.04.2020 bis 31.07.2020; FNA: 8050-21-4 Arbeitszeitrecht

§ 5 Behördliche Befugnisse



Die Aufsichtsbehörde kann feststellen, ob eine Beschäftigung nach dieser Verordnung zulässig ist.

 
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