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COVID-19-ArbZV
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§ 6
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§ 6 - COVID-19-Arbeitszeitverordnung (COVID-19-ArbZV)
V. v. 07.04.2020
BAnz AT 09.04.2020
V2
Geltung ab 10.04.2020 bis 31.07.2020; FNA: 8050-21-4
Arbeitszeitrecht
1 Änderung
§ 5
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§ 7
§ 6 Verhältnis zu landesrechtlichen und anderen Vorschriften
(1) Die auf Grund des
Arbeitszeitgesetzes
, insbesondere auf Grund von
§ 15 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes
, von den Landesregierungen und den nach Landesrecht zuständigen Behörden getroffenen Ausnahmen vom
Arbeitszeitgesetz
bleiben unberührt, soweit sie
1.
für in
§ 1 Absatz 2
geregelte Tätigkeiten längere Arbeitszeiten ermöglichen,
2.
für Tätigkeiten gelten, die in
§ 1 Absatz 2
nicht genannt sind,
3.
Regelungen des
Arbeitszeitgesetzes
betreffen, die nicht Gegenstand dieser Verordnung sind.
(2)
§ 14 des Arbeitszeitgesetzes
bleibt unberührt.
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