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Änderung § 2 Verordnung zur Beschaffung von Medizinprodukten und persönlicher Schutzausrüstung bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie vom 01.06.2021

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2021 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3c Abs. 2 G. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1174
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



1 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2 Sie tritt am 31. Mai 2022 außer Kraft.

 

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