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Änderung § 2 DIVI IntensivRegister-Verordnung vom 01.06.2021
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2021 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3b G. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1174 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Nachweispflichten | |
(Text alte Fassung) Die Krankenhäuser weisen mit der wöchentlichen Meldung nach § 21 Absatz 2 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde einmalig die Registrierung in dem DIVI IntensivRegister und mit jeder wöchentlichen Meldung die tägliche Übermittlung der Angaben nach § 1 Absatz 2 und 3 in dem DIVI IntensivRegister nach. | (Text neue Fassung) Die Krankenhäuser weisen mit der wöchentlichen Meldung nach § 21 Absatz 2a Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde einmalig die Registrierung in dem DIVI IntensivRegister und mit jeder wöchentlichen Meldung die tägliche Übermittlung der Angaben nach § 1 Absatz 2 und 3 in dem DIVI IntensivRegister nach. |
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