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Änderung § 6a DiGAV vom 09.06.2021
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§ 6a DiGAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung | § 6a DiGAV n.F. (neue Fassung) in der am 09.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309 |
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(Text alte Fassung) § 6a (neu) | (Text neue Fassung)§ 6a Interoperabilität von digitalen Gesundheitsanwendungen mit der elektronischen Patientenakte |
1 Digitale Gesundheitsanwendungen sind ab dem 1. Januar 2023 so zu gestalten, dass die von der digitalen Gesundheitsanwendung verarbeiteten Daten mit Einwilligung des Versicherten in einem interoperablen Format nach § 6 über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die elektronische Patientenakte des Versicherten nach § 341 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelt werden können. 2 Hierzu muss die digitale Gesundheitsanwendung ab dem 1. Januar 2023 über die von der Gesellschaft für Telematik nach § 354 Absatz 2 Nummer 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für den Datenaustausch festgelegte Schnittstelle verfügen. |
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