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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2008 aufgehoben

§ 1 - EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung (EG-ObstGemüseDV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 16.01.2004 BGBl. I S. 98; aufgehoben durch § 21 V. v. 16.06.2008 BGBl. I S. 1082
Geltung ab 12.07.1997; FNA: 7847-11-4-87 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 1 Anwendungsbereich



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse hinsichtlich

1.
der Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen, der Erzeugergruppierungen, der Betriebsfonds, der operationellen Programme und der Anerkennungspläne und

2.
der Marktrücknahmen.

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Zitierungen von § 1 EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EG-ObstGemüseDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EG-ObstGemüseDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EG-ObstGemüseDV Zuständigkeiten
... des Betriebsfonds und der operationellen Programme, die in dieser Verordnung und in den in § 1 genannten Rechtsakten enthalten sind. Sie stellt dabei das Benehmen mit den Ländern her, in ... (3) Im Übrigen sind für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte die nach Landesrecht zuständigen Stellen ...
§ 6 EG-ObstGemüseDV Wohltätigkeitseinrichtungen
... zum Bezug von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen anerkannt, wenn sie den in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Voraussetzungen entsprechen. (2) Die kostenlose ...
§ 9 EG-ObstGemüseDV Duldungs- und Mitwirkungspflichten
... längeren Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege oder Bücher ...
§ 10 EG-ObstGemüseDV Meldepflichten
... von Erzeugerorganisationen übertragen haben, diese Vereinigung teilen alle nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben den für ihre Anerkennung zuständigen ...