Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2008 aufgehoben

§ 2 - EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung (EG-ObstGemüseDV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 16.01.2004 BGBl. I S. 98; aufgehoben durch § 21 V. v. 16.06.2008 BGBl. I S. 1082
Geltung ab 12.07.1997; FNA: 7847-11-4-87 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
|

§ 2 Zuständigkeiten



(1) Zuständig für die Überwachung der Verarbeitung von Erzeugnissen zu Alkohol ist die Bundesfinanzverwaltung.

(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für die Anerkennung von

1.
Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, denen Erzeugerorganisationen angehören, die ihren Sitz in verschiedenen Ländern haben,

2.
Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, denen mindestens eine Erzeugerorganisation angehört, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat,

sowie für die Durchführung der damit verbundenen Vorschriften bezüglich des Betriebsfonds und der operationellen Programme, die in dieser Verordnung und in den in § 1 genannten Rechtsakten enthalten sind. Sie stellt dabei das Benehmen mit den Ländern her, in denen die Mitglieder der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ihren Sitz haben.

(3) Im Übrigen sind für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte die nach Landesrecht zuständigen Stellen zuständig.

Anzeige