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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2008 aufgehoben
§ 3a - EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung (EG-ObstGemüseDV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 16.01.2004 BGBl. I S. 98; aufgehoben durch § 21 V. v. 16.06.2008 BGBl. I S. 1082
Geltung ab 12.07.1997; FNA: 7847-11-4-87 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 12.07.1997; FNA: 7847-11-4-87 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3a Vorläufige Anerkennung von Erzeugergruppierungen
(1) Eine Erzeugergruppierung erhält eine vorläufige Anerkennung, wenn über die Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen hinaus
- 1.
- sie aus mindestens fünf Erzeugern besteht,
- 2.
- der Mindestumsatz der vermarktbaren Erzeugung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 2.500.000 Euro oder 10.000 Tonnen, deren Mindestumsatz 100.000 Euro entspricht, beträgt und
- 3.
- sie die Voraussetzungen nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a, b, c Nr. 4 und Buchstabe d sowie Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erfüllt.
(2) Der Anerkennungsplan muss neben den Anforderungen nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 die mit der Anerkennung verfolgten Ziele sowie die voraussichtlichen Kosten der für die Verwirklichung des Plans notwendigen Investitionen enthalten. Erzeugergruppierungen können Änderungen des Anerkennungsplans beantragen, soweit die Änderungen den mit der vorläufigen Anerkennung verfolgten Zielen dienen.
(3) Die Landesregierungen können, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können, durch Rechtsverordnung strengere Voraussetzungen als in Absatz 1 vorgesehen sowie ergänzende Verpflichtungen festsetzen. Trifft ein Land Regelungen nach Satz 1, so teilt es diese unverzüglich dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und den anderen Ländern mit.
Text in der Fassung des Artikels 427 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
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Frühere Fassungen von § 3a EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 427 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell vorher | 25.07.2006 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Verordnungen vom 20.07.2006 BGBl. I S. 1701 |
aktuell | vor 25.07.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3a EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3a EG-ObstGemüseDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EG-ObstGemüseDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 427 9. ZustAnpV EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
... In § 3 Abs. 5 Satz 2 und § 3a Abs. 3 Satz 2 der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung in der Fassung der ...
Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Verordnungen
V. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1701
Artikel 3 MarktRÄndV Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
... § 3a Abs. 1 Nr. 2 der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung in der Fassung der ...
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