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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2008 aufgehoben
§ 3b - EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung (EG-ObstGemüseDV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 16.01.2004 BGBl. I S. 98; aufgehoben durch § 21 V. v. 16.06.2008 BGBl. I S. 1082
Geltung ab 12.07.1997; FNA: 7847-11-4-87 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 12.07.1997; FNA: 7847-11-4-87 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3b Anerkennung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
(1) Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen wird von der zuständigen Stelle anerkannt, wenn über die Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen hinaus
- 1.
- sie sich aus mindestens zwei Erzeugerorganisationen zusammensetzt,
- 2.
- sie ganz oder teilweise die Durchführung der operationellen Programme an Stelle ihrer Mitglieder übernimmt oder ein eigenes operationelles Teilprogramm durchführt,
- 3.
- nur solche juristischen Personen, die nicht Erzeugerorganisation sind, Mitglied sind, deren Haupttätigkeit die Kategorien betrifft, für die die in der Vereinigung zusammengeschlossenen Erzeugerorganisationen anerkannt sind und
- 4.
- im Fall der Nummer 3 die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 gewährleistet ist.
(2) Die Vereinigung hat Änderungen in ihrer Zusammensetzung der für ihre Anerkennung zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1388/a19611.htm