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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2008 aufgehoben
§ 4 - EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung (EG-ObstGemüseDV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 16.01.2004 BGBl. I S. 98; aufgehoben durch § 21 V. v. 16.06.2008 BGBl. I S. 1082
Geltung ab 12.07.1997; FNA: 7847-11-4-87 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 12.07.1997; FNA: 7847-11-4-87 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 4 Operationelle Programme
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Außer dem in Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 genannten Maßnahmen kann insbesondere die Gewährung von Ruhegehältern oder von ruhegehaltsähnlichen Zahlungen mit Ausnahme von Abfindungen bis zu 25.000 Euro je Person, die anlässlich eines Zusammenschlusses von Erzeugerorganisationen an ausscheidende Beschäftigte gezahlt werden, nicht Gegenstand eines operationellen Programms sein.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die in Artikel 11 und Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1433/2003 genannten Fristen zur Vorlage der operationellen Programme und für Anträge auf Änderung der operationellen Programme jeweils bis 31. Oktober eines jeden Jahres verlängern, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
(3) Sofern die allgemeinen Ziele des operationellen Programms erhalten bleiben und der Betrag des Betriebsfonds nicht um mehr als 20 Prozent des ursprünglich genehmigten Betrages geändert wird, können die Erzeugerorganisationen schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen beantragen, innerhalb eines Jahres
- 1.
- ihr operationelles Programm nur teilweise durchzuführen,
- 2.
- die in dem genehmigten Programm für die Jahrestranche aufgeführten Ausgaben für einzelne Maßnahmen mit Ausnahme der Ausgaben für Marktrücknahmen um bis zu 20 Prozent zu überschreiten,
- 3.
- in besonders begründeten Ausnahmefällen die unter Nummer 2 genannten Maßnahmen um mehr als 20 Prozent zu überschreiten,
- 4.
- einmal im Jahr neue Maßnahmen in das operationelle Programm aufzunehmen, wobei die gesamten Ausgaben für diese Maßnahmen 20 Prozent des für die Jahrestranche genehmigten Betrages nicht übersteigen dürfen.
(4) Die zuständige Stelle soll den Erzeugerorganisationen ihre Entscheidung nach Absatz 3 innerhalb von vier Wochen mitteilen. Änderungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 können ohne vorherige Genehmigung auf eigene finanzielle Verantwortung der Erzeugerorganisation durchgeführt werden.
(5) Übernimmt eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen ganz oder teilweise die Durchführung der operationellen Programme an Stelle ihrer Mitglieder, so teilen die Erzeugerorganisationen der für sie jeweils zuständigen Stelle und der für die Vereinigung zuständigen Stelle bei Einreichung des Entwurfs des operationellen Programms die betroffenen Maßnahmen mit und benennen die durchführende Vereinigung. Ferner teilt die Vereinigung von Erzeugerorganisationen derjenigen Stelle, die ihr die Anerkennung erteilt hat, die genehmigten Maßnahmen bis zum 28. Dezember desselben Jahres mit.
(6) Legt eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen ein eigenes operationelles Teilprogramm vor, müssen die Maßnahmen vollständig durch Beträge aus den Betriebsfonds der angeschlossenen Erzeugerorganisationen finanziert werden. In dem operationellen Teilprogramm sind die Finanzbeiträge jeder teilnehmenden Erzeugerorganisation aufzuführen. Die Maßnahmen und die entsprechenden Finanzbeiträge müssen in dem operationellen Programm jeder beteiligten Erzeugerorganisation aufgeführt werden.
(7) Die zuständigen Stellen können auf Antrag die Weiterführung der vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 genehmigten operationellen Programme zulassen, wenn in Anbetracht des Durchführungsstandes ihre Änderung nicht angezeigt ist.
(8) In Abweichung von Artikel 19 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 zahlen die zuständigen Stellen die beantragte Beihilfe bis spätestens 31. August des Jahres, das auf das Durchführungsjahr des Programms folgt, an die Erzeugerorganisationen aus.
Zitierungen von § 4 EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EG-ObstGemüseDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EG-ObstGemüseDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13a EG-ObstGemüseDV Übergangsbestimmungen
... der Fristen nach Satz 1 über den 15. Oktober hinaus durch Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 2 bleibt unberührt. (2) Erzeugerorganisationen, die eine Anerkennung nach ...
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