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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2008 aufgehoben
§ 6 - EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung (EG-ObstGemüseDV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 16.01.2004 BGBl. I S. 98; aufgehoben durch § 21 V. v. 16.06.2008 BGBl. I S. 1082
Geltung ab 12.07.1997; FNA: 7847-11-4-87 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 12.07.1997; FNA: 7847-11-4-87 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 6 Wohltätigkeitseinrichtungen
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Wohltätigkeitseinrichtungen werden auf Antrag zum Bezug von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen anerkannt, wenn sie den in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Voraussetzungen entsprechen.
(2) Die kostenlose Verteilung aus dem Markt genommener Erzeugnisse durch Wohltätigkeitseinrichtungen außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ist von der Wohltätigkeitseinrichtung der zuständigen Stelle schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige enthält insbesondere eine vorläufige Aufstellung der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 103/2004 vorgesehenen Angaben sowie einen Zeitplan für den Ablauf der Verteilung. Die Verteilung der Erzeugnisse nach Satz 1 darf erst nach der Erteilung der Genehmigung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erfolgen.
(3) Erzeugerorganisationen dürfen die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse den Wohltätigkeitseinrichtungen nur gegen Ausstellung einer Übernahmebescheinigung überlassen.
(4) Nach Abschluß jeder kostenlosen Verteilung übermitteln die Wohltätigkeitseinrichtungen der zuständigen Stelle die Angaben gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 103/2004.
Zitierungen von § 6 EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EG-ObstGemüseDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EG-ObstGemüseDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 EG-ObstGemüseDV Meldepflichten
... Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen und die nach § 6 Abs. 1 anerkannten Wohltätigkeitseinrichtungen sind verpflichtet, jede Veränderung, die ...
§ 11 EG-ObstGemüseDV Ordnungswidrigkeiten
... wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 ein Erzeugnis verteilt oder 2. entgegen § 6 Abs. 3 ein ... nach § 6 Abs. 2 Satz 3 ein Erzeugnis verteilt oder 2. entgegen § 6 Abs. 3 ein Erzeugnis ...
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