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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2008 aufgehoben

§ 13a - EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung (EG-ObstGemüseDV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 16.01.2004 BGBl. I S. 98; aufgehoben durch § 21 V. v. 16.06.2008 BGBl. I S. 1082
Geltung ab 12.07.1997; FNA: 7847-11-4-87 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 13a Übergangsbestimmungen



(1) Abweichend von Artikel 11 und Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 werden die Fristen zur Vorlage der operationellen Programme und für Anträge auf Änderung der operationellen Programme für das Jahr 2003 jeweils bis zum 15. Oktober verlängert. Eine Verlängerung der Fristen nach Satz 1 über den 15. Oktober hinaus durch Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Erzeugerorganisationen, die eine Anerkennung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 118 S. 1) erhielten und die auf Grund einer Rechtsverordnung eines Landes mit einer Mindestzahl von sieben Erzeugern nach der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 anerkannt wurden, müssen die Anerkennungskriterien nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bei der Einreichung eines neuen operationellen Programms, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2006 erfüllen.

(3) Erzeugerorganisationen, die durch eine Rechtsverordnung eines Landes die Anerkennungskriterien auf Grund der Einbeziehung mehrerer Kategorien nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a Nr. ii bis iv der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erfüllt haben, müssen die Anerkennungskriterien nach § 3 für jede einzelne anerkannte Kategorie bei der Einreichung eines neuen operationellen Programms, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2006 erfüllen.

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