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Änderung § 4 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vom 08.04.2023
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.04.2023 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 08.04.2023 geltenden Fassung durch § 9 V. v. 20.04.2020 BAnz AT 21.04.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 97 |
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(Text alte Fassung) § 4 Ergänzungen der Arzneimittelpreisverordnung | (Text neue Fassung)§ 4 (aufgehoben) |
(1) (aufgehoben) (2) 1 Zusätzlich zu den in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung genannten Zuschlägen können Apotheken einmalig einen Betrag zur Förderung von Botendiensten in Höhe von 250 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erheben. 2 Das Nähere über die Aufbringung und Verteilung des Betrages vereinbaren die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. (3) 1 Bei der Abgabe von Teilmengen aus einer Arzneimittelpackung können Apotheken bei der ersten Abgabe die in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung genannten Zuschläge erheben. 2 Bei der Abgabe weiterer Teilmengen aus derselben Packung an andere Patienten können Apotheken abweichend von den Zuschlägen in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung jeweils nur den Zuschlag von 5,80 Euro erheben. |
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