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Änderung § 9 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vom 01.06.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2021 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3c G. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1174
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text alte Fassung)

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; sie tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 nach § 5 Absatz 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes außer Kraft.

(Text neue Fassung)

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 31. Mai 2022 außer Kraft.

(2) § 4 Absatz 1 tritt spätestens am 31. Dezember 2020 außer Kraft.