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Änderung § 9 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vom 31.05.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.05.2022 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BAnz AT 30.05.2022 V1

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 31. Mai 2022 außer Kraft.

(Text neue Fassung)

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 25. November 2022 außer Kraft.

(2) § 4 Absatz 1 tritt spätestens am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

vorherige Änderung

 


(3) § 4 Absatz 4 und 5 tritt am 1. Oktober 2022 außer Kraft.

(4) § 7 tritt am 31. Mai 2022 außer Kraft.


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