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Änderung § 5 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vom 08.04.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.04.2023 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.04.2023 geltenden Fassung
durch § 9 V. v. 20.04.2020 BAnz AT 21.04.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 97

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Ausnahmen vom Betäubungsmittelgesetz


(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Einer Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes bedarf auch nicht, wer im Rahmen des Betriebs einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke zur Sicherstellung des nicht aufschiebbaren Betäubungsmittelbedarfs für die Behandlung von Patienten in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichnete Betäubungsmittel an eine öffentliche Apotheke oder eine Krankenhausapotheke abgibt.