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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes (KiföGFinGÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
Das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1893) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2019" durch die Angabe „31. Dezember 2020" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2019" durch die Angabe „31. Dezember 2020" und die Angabe „30. Juni 2020" durch die Angabe „30. Juni 2021" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „31. Dezember 2019" durch die Angabe „31. Dezember 2020" ersetzt.
- 2.
- In § 22 Absatz 2 wird die Angabe „30. Juni 2022" durch die Angabe „30. Juni 2023" und die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2023" ersetzt.
- 3.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und 30. Juni 2022" durch ein Komma und die Wörter „31. Dezember 2021 und 30. Juni 2023" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „und 30. Juni 2022" durch ein Komma und die Wörter „31. Dezember 2021 und 30. Juni 2023" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „30. Juni 2024" durch die Angabe „30. Juni 2025" ersetzt.
- d)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „31. Oktober 2024" durch die Angabe „31. Oktober 2025" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „30. Juni 2022" durch die Angabe „30. Juni 2023" ersetzt.
Artikel 2 Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
In § 8 Satz 1 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1893) geändert worden ist, wird die Angabe „2024" durch die Angabe „2025" ersetzt.
Artikel 2a Änderung des Opferentschädigungsgesetzes
Artikel 2a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2018 OEG § 1, mWv. 20. Dezember 2019 § 4, § 6
Das Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2018
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche."
- b)
- In Absatz 6 werden die Wörter „Absatz 1 oder 8" durch die Wörter „Absatz 1 oder 5" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 20.12.2019
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter „soweit die Absätze 2 bis 8 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 nichts Abweichendes regeln." angefügt.
- b)
- Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 5 eingefügt:„(2) Für die Entscheidung über einen bis einschließlich 19. Dezember 2019 gestellten und nicht bestandskräftig beschiedenen Antrag auf Leistungen nach § 1 ist bis zum 30. Juni 2020 dasjenige Land zuständig und zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, in dem die Schädigung eingetreten ist. Ab dem 1. Juli 2020 ist für die Entscheidung dasjenige Land zuständig und zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, in dem die berechtigte Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.(3) Für eine berechtigte Person, die am 19. Dezember 2019 bereits Leistungen nach § 1 erhält, und in den Fällen nach Absatz 2 Satz 1, in denen Leistungen nach § 1 gewährt werden, ist bis zum 31. Dezember 2020 das Land zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, in dem die Schädigung eingetreten ist; dies gilt auch, wenn Anträge auf zusätzliche Leistungen gestellt werden. Ab dem 1. Januar 2021 ist dasjenige Land zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, in dem die leistungsberechtigte Person im Sinne des Satzes 1 ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.(4) Sind in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 3 Satz 1 Feststellungen zu dem Ort der Schädigung nicht möglich, so ist das Land zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, in dem der Geschädigte zur Tatzeit seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.(5) Haben berechtigte Personen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, ist das Land zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, in dem die Schädigung eingetreten ist. Abweichend von Satz 1 bleibt das nach den Absätzen 1 bis 4 bestimmte Land zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, wenn der Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt nach der Schädigung ins Ausland verlegt wird."
- c)
- Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 6 bis 8.
- d)
- In dem neuen Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „hatte" die Wörter „und eine Feststellung, in welchem Land die Schädigung eingetreten ist, nicht möglich ist" eingefügt.
- 3.
- § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 Nummer 1 wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „es finden die Übergangsregelungen gemäß § 4 Absatz 2 und 3 beschränkt auf die Zuständigkeit der Behörde entsprechend Anwendung, davon ausgenommen sind Versorgungen bei Schädigungen an einem Ort im Ausland," angefügt.
- b)
- In Satz 3 wird nach der Angabe „Satz 2" die Angabe „Nummer 2" eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 2b Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
Artikel 2b wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. April 2020 KInvFG § 5, § 8, § 13, § 15
Das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Im Jahr 2022 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2021 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2022 vollständig abgerechnet werden." - b)
- In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2021" durch die Angabe „31. Dezember 2022" und die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2023" ersetzt.
- 2.
- In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2021" durch die Angabe „31. Dezember 2022" und die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2023" ersetzt.
- 3.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Im Jahr 2024 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2023 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2024 vollständig abgerechnet werden." - b)
- In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „31. Dezember 2023" durch die Angabe „31. Dezember 2024" und die Angabe „31. Dezember 2024" durch die Angabe „31. Dezember 2025" ersetzt.
- 4.
- In § 15 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2023" durch die Angabe „31. Dezember 2024" und die Angabe „31. Dezember 2024" durch die Angabe „31. Dezember 2025" ersetzt.
Artikel 2c Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds"
In § 8 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds" vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird die Angabe „2024" durch die Angabe „2025" ersetzt.
Artikel 3 Inkrafttreten
(1) Artikel 2a Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2018 in Kraft.
(2) Artikel 2a Nummer 2 und 3 tritt mit Wirkung vom 20. Dezember 2019 in Kraft.
(3) Die Artikel 2b und 2c treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom 30. Dezember 2019 in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. April 2020.
Schlussformel
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Dr. Franziska Giffey
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Dr. Franziska Giffey
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