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Artikel 2 - Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen (LuftSiPVG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „bedienen," die Wörter „und keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bewerbers nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen," gestrichen.
- b)
- In Absatz 3 werden nach dem Wort „vorliegen" die Wörter „oder Zweifel an der Zuverlässigkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen" eingefügt.
- 2.
- § 26a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „ein Einflug-, Überflug- oder Startverbot" durch die Wörter „ein Überflug-, Start- oder Landeverbot" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die Anfechtungsklage gegen die Anordnung nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung."
- c)
- In Absatz 4 werden die Wörter „in englischer Sprache" gestrichen.
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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 LuftSiPVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftSiPVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 340 11. ZustAnpV Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2020 (BGBl. I S. 840 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 32 wird wie folgt ...
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